Gesetze / Bundesumzugskostengesetz
BUKG§ 8 Mietentschädigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.08.2005 – 1 A 2946/03Zitiert von 3
- FG Köln, 20.11.2008 – 10 K 4922/05
- VG Münster, 04.09.2001 – 4 K 3811/97
- VG Köln, 25.03.2026 – 23 K 255/26
- VG Köln, 28.01.2026 – 23 K 1137/23
- VG Berlin, 16.07.2021 – 5 K 85.19
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 23.02.2023 – 5 K 190/22Zitiert von 1
- VG Köln, 12.11.2014 – 23 K 5844/13
- OVG NRW, 15.10.2014 – 1 A 1362/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 BUKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/8#abs-1 (1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. Ferner werden die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/8#abs-2 (2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/8#abs-3 (3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gewährt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/8#abs-4 (4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.